Politk

Wie viele Plakate auf öffentlichem Grund sind gerecht?

Die Stadt Zug lässt Wahlplakate auf öffentlichem Grund nur an 10 Standorten in der Kantonshauptstadt zu. Die PARAT sieht damit Parteien bevorteilt, welche auf Privatgrund zurückgreifen können und hat Wahlbeschwerde eingelegt.

Stefan Thöni, Kandidat fürs Zuger Verwaltungsgericht, sagt dazu: «10 Standorte auf öffentlichem Grund in einer Stadt, die von nahezu allen Stimmberechtigten des Kantons regelmässig frequentiert wird, ist zu wenig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Wahlplakate auf Privatgrund ohne Beschränkung genehmigt werden und die ganze Stadt voll von kommerziellen Plakaten ist.»

Die Stadt Zug hat für die am 25. September stattfindende Wahl zum Verwaltungsgericht anders als sonst nur je ein Plakat an 10 Standorten bewilligt, weil gleichzeitig für die Gesamterneuerungswahlen eine Woche später plakatiert wird. Damit bevorteilt die Stadt Zug nach Auffassung der PARAT Parteien, welche auf Privatgrund oder kostenpflichtige Werbeplätze zurückgreifen können über Gebühr und verletzt damit die Freiheit der Wahl und die Chancengleichheit der Kandidierenden.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es einen bedingten Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Raumes für Meinungsäusserung. Die Behörden müssen deshalb bei der Entscheidung über Bewilligungen zum Plakatieren zwischen dem öffentlichen Interesse an der normalen Nutzung des öffentlichen Raumes und dem legitimen Interesse von politischen Akteuren an der freien Meinungsäusserung abwägen. Wie viel Plakatierung dabei im Zusammenhang mit Wahlen möglich sein muss, hat das höchste Gericht noch nie entschieden.